Datum: 17.07.2003 --- Immobilienrecht

Rückabwicklung des Kaufvertrages

Die Saldierung der Ansprüche und Leistungen aufgrund eines Schadensersatzverlangens gemäß § 326 Absatz 1 BGB a.F. steht dem Anspruch des Verkäufers auf Rückübertragung eines Grundstücks nicht entgegen, wenn die Auflassung vor Ablauf der dem Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises gesetzten Nachfrist erklärt wurde, die Eintragung des Käufers in das Grundbuch erst nach Fristablauf erfolgt ist.

BGH, Urteil vom 07.02.2003 V ZR 42/02

Das Verlangen von Schadensersatz gemäß § 326 BGB a.F. schließt grundsätzlich Ansprüche auf Rückgewähr von Leistungen aus, die zur Erfüllung der Leistungspflichten aus dem Schuldverhältnis bereits erbracht worden sind. Anders verhält es sich jedoch bei Leistungen, die erst nach der Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Abwicklungsverhältnis bewirkt worden sind. Im vorliegenden Fall ist mit Ablauf der dem Käufer für die Zahlung des restlichen Kaufpreises gesetzten Frist der Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag erloschen. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die Auflassung erklärt und der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt gestellt worden ist, kann der geschuldete Erfolg, nämlich der Eigentumsübergang, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit Eintragung eintreten. In einem solchen Fall bewirkt der Erwerb des Eigentums nicht mehr die Erfüllung einer Forderung gegen den Verkäufer aus dem Kaufvertrag, sondern führt zu einem Schaden, der nach § 249 BGB die Rückübertragung zu regulieren hat.


Autor: Johannes Steger
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