Gemeinsame Grenzwand

Errichtet ein Nachbar an der Grundstücksgrenze – aber noch auf seinem Grundstück – eine Wand, die ohne eine auf dem Nachbargrundstück bereits stehende Mauer nicht standfest ist, entsteht nicht nach Errichtung der zweiten Wand Miteigentum an der aus beiden Wänden gebildeten einheitlichen Mauer. So entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 18.05.2001 (Aktenzeichen V ZR 119/00).

18.01.2002 Autor: Hans-Christian Schwarzmeier

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