Altlasten auf Grundstück
Ist der Erwerber eines Grundstückes berechtigt, den Kaufpreis zurückzuhalten, wenn er auf dem erworbenen Grundstück Altlasten vermutet und deshalb zunächst das Ergebnis gutachterlicher Untersuchungen abwarten will? Nein, sagt das Landgericht Koblenz in einem Urteil vom 2.8.2001 (Aktenzeichen 1 0 485/00. Mit Fälligkeit des Kaufpreises ist der Erwerber grundsätzlich verpflichtet, diesen an den Verkäufer zu leisten, geschieht dieses trotz Fristsetzung nicht, kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen. Ob bereits der konkrete und naheliegende Verdacht auf die Belastung eines Grundstückes mit Altlasten einen Fehler im
Sinne der kaufvertraglichen Gewährleistungsrechten darstellt, ist umstritten. In jedem Fall finden die gesetzlichen Regelungen vor Vollzug eines Kaufvertrages keine Anwendung. Hier bleibt es dem Käufer unbenommen, seine Rechte aus einer möglichen Anfechtung wegen Täuschung geltend zu machen oder aber Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes kann insoweit nicht in Betracht kommen.
19.02.2002 Autor: Babo von Rohr