Sein Geschäft, das Abmahnen und dabei viel Geld zu kassieren,
verstand der Anwalt wie kaum ein anderer: Im Zweitberuf bezeichnete er
sich als Bauträger" und als Altbausanierer" in
Berlin und fahndete in dieser Eigenschaft systematisch in den
Immobilienteilen der Zeitungen auch nach nur allergeringsten oder
vermeintlichen Wettbewerbsverstößen aller Art. Wurde er fündig,
zog er seine Anwaltsrobe an und mahnte den Sünder im Wege einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung" ab, in der die Verpflichtung einzugehen
war, so nicht wieder zu werben und im Falle eines erneuten Verstoßes
eine vierstellige Vertragsstrafe zu zahlen. Hinzu kamen selbstverständlich
die Anwaltsgebühren für diese Leistung, die regelmäßig
bei knapp DM 1.000,00 pro Fall lagen, ein einträgliches Geschäft.
Wurde dann die geforderte Erklärung nicht abgegeben, bemühte der
Anwalt die Gerichte, die bislang in seinem Verhalten nichts zu beanstanden
hatten und regelmäßig beantragte einstweilige Verfügungen
erließen!
. Das belastete die uneinsichtigen Wettbewerbssünder dann natürlich
mit hohen Prozeßkosten.
Erst der BGH hat dieses Treiben jetzt gestoppt und findet in seinem Urteil deutliche Worte: Bei der Anwendung der Mißbrauchsklausel des UWG sei in besonderer Weise die Zielsetzung der UWG-Novelle vom 25.07.1994 zu beachten, womit langjährige Mißbräuche abgestellt werden sollten, die sich daraus ergeben haben, daß Mitwettbewerber lediglich aus finanziellen Anreizen massenhaft häufig aufgrund eines systematischen Durchforstens von gewerblichen Anzeigen in Tageszeitungen Wettbewerbsverstöße kostenträchtig abmahnen konnten.
Schon aus der Zahl der Abmahnungen, die der Anwalt selbst im Prozeß eingeräumt hat, so der BGH, ergebe sich, daß seine Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu seinen behaupteten gewerblichen Tätigkeiten als Altbausanierer" gestanden hat. Aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden dient seine Rechtsverfolgung vielmehr keinen anderen Interessen als seinen Gebühreninteressen als Rechtsanwalt". Diese sachfremden Ziele als eigentliche Triebfeder seien aber nicht Sinn des Gesetzes.
Franz Rohrer, Präsident des Ring Deutscher Makler (RDM) in München, hätte gern die standesrechtliche Frage geklärt gehabt, ob die Mißbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung sich nicht schon aus der doppelten Eigenschaft des Abmahners als Rechtsanwalt und Gewerbetreibender (Altbausanierer) ergibt, nachdem die zuständige Rechtsanwaltskammer gegen das Verhalten ihres Mitgliedes offenbar nichts einzuwenden hat. Rohrer: Ein klarer Verstoß gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung, den leider auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil nur angeschnitten, aber nicht entschieden hat."
Mit einer weiteren ebenfalls den gleichen Anwalt betreffenden Entscheidung Aktenzeichen I ZR 210/98 haben die Karlsruher Richter darüber hinaus die Großzügigkeit der Instanzgerichte bei der Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen Anbietern von Immobilien eingeschränkt: Wegen der Besonderheit des Immobilienmarktes bestehe dieses nicht ohne weiteres. Zwar suchten diese Anbieter ihre Kunden regelmäßig in demselben Personenkreis, vor allem mit Anzeigen in überregionalen Tageszeitungen. Gleichwohl bestehe keine Gefahr, daß eine konkrete Werbemaßnahme unmittelbar einen bestimmten anderen Anbieter beeinträchtigen könnte, denn angesichts der Größe des Immobilienmarktes in der BRD und der Zahl der Anbieter und der angebotenen Objekte sei es außerordentlich unwahrscheinlich, daß sich die konkrete Werbung dahin auswirke, daß sich ein Käufer für dieses statt für ein gleichzeitig angebotenes Objekt eines die Werbung beanstandenden Wettbewerbers entscheide.
Damit, aber vor allem mit der zusätzlichen Feststellung, daß nicht jeder Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt wesentlich zu beeinträchtigen, dürften zahlreiche laufende Wettbewerbsprozesse obsolet geworden sein. So verstoße zwar eine Werbung für eine Immobilie, in der nur der m²-Preis, nicht aber der Endpreis, angegeben ist, oder die zwar die Endpreisangabe enthalte, aber den m²-Preis blickfangmäßig hervorhebt, gegen die Preisangabenverordnung. Sie sei jedoch grundsätzlich nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt wesentlich zu beeinträchtigen. Die Verfolgung eines solchen Bagatellverstoßes liege nicht mehr im Interesse der Allgemeinheit und müsse deshalb nicht abgemahnt werden.
Rudolf Koch, Rechtsreferent des VDM, der mit Archivmaterial auch die
jetzt entschiedenen Prozesse nachhaltig begleitet hat, sieht noch kein
Ende des Geschäftes mit dem unlauteren Wettbewerb. Nach seinen
Feststellungen mahnt der Anwalt munter weiter ab. Koch: Diese
Urteile müssen sich wohl erst einmal herumsprechen."
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