Nutzung eines Stellplatzes

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mit Mehrheit beschließen, dass ein der Gemeinschaft gehörender Kfz.-Stellplatz, an dem kein Sondernutzungsrecht bestellt ist, am Abend vor und am Tag der Müllentleerung für das Aufstellen von Müllcontainern freizuhalten ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2000, Aktenzeichen 15 W 342/99

Steht eine Fläche im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer, so ist jeder Wohnungseigentümer zu deren Mitgebrauch nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt. Die Teilungserklärung kann im übrigen eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 10, 15 Abs. 1 WEG treffen, die eine bestimmte Nutzung für die Fläche, z.B. als Kfz.-Stellplatz, vorsieht. Beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit eine allgemeine Gebrauchsregelung, die die Benutzung des Platzes zum Abstellen eines Pkw zeitlich einschränkt, ohne dass ein Eigentümer vom Mitgebrauch vollständig ausgeschlossen wird, so ist ein solcher Beschluss nicht zu beanstanden.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 21.09.2000
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