Fristlose Kündigung des Verwalters

Daß der Verwalter seine Abberufung als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht anficht, hindert ihn nicht, die fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses mit der Behauptung anzufechten, es fehle insoweit am wichtigem Grund. Gründe, für die dem Verwalter bereits Entlastung erteilt wurde, rechtfertigen keine fristlose Kündigung des Verwaltervertrages.

OLG Köln, Beschluß vom 09.08.2000, Aktenzeichen 16 Wx 67/2000

Allein aus dem Umstand, daß die Organstellung des Verwalters bestandskräftig durch Beschluß entfällt, läßt sich für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses nichts herleiten, auch sind dem Verwalter Einwendungen gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht abgeschnitten. Die Abberufung des Verwalters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Kündigung des Verwaltervertrages beziehen sich auf unterschiedliche Rechtsverhältnisse, die Bestandskraft eines Aktes kann grundsätzlich keinen Einfluß auf den anderen haben. Wird die Kündigung auf Umstände gestützt, für die der Verwalter bereits Entlastung erfahren hat, so hat dieses die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Die Unwirksamkeit wiederum hat zur Folge, daß der Verwalter – soweit sich die Wohnungseigentümergemeinschaft in Annahmeverzug befindet – gemäß § 615 BGB die vereinbarte Verwaltervergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen verlangen kann.


Autor: Hans-Christian Schwarzmeier      veröffentlicht am 22.02.2001
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