Störung durch Drogenhilfezentrum
Der Anspruch des Nachbarn auf Einstellung des Betriebes eines Drogenhilfezentrums wegen Behinderung des Zugangs zu seinem Grundstück kann wegen des Allgemeininteresses an der Aufrechterhaltung des Betriebes ausgeschlossen sein; in diesem Falle steht dem Nachbarn ein Ausgleichsanspruch an Geld zu, der sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung ausrichtet.
22.08.2001 Autor: Babo von Rohr