Rückforderung von Maklerlohn
Kennt der Kunde des Maklers bei der Bezahlung der Maklerrechnung die Umstände, welche auf eine sogenannte „Verflechtung“ schließen lassen, so kann er den Maklerlohn später nicht zurückverlangen.
OLG Naumburg, Urteil vom 28.03.2000, Aktenzeichen 9 U 2/00
Auch wenn dem Makler ein Provisionsanspruch wegen einer sogenannten Verflechtung nicht zusteht, kann er Provision dann verlangen, wenn ein darüber hinausgehendes selbständiges Provisionsversprechen getroffen worden ist. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird vorrangig darauf abgestellt, daß dem Kunden bei Abschluß des Maklervertrages die Umstände bekannt waren, die eine Maklertätigkeit seines Vertragspartners ausschlossen. Entscheidend ist insoweit, daß der Kunde Kenntnis vom Tatbestand hatte, aus dem sich die Verflechtung ergibt. Es kommt nicht darauf an, ob er auch die rechtlich zutreffenden Schlußfolgerungen aus der Kenntnis des Verflechtungstatbestandes gezogen hat. Erfolgt sodann auch noch die Begleichung der Courtagerechnung in Kenntnis des Verflechtungstatbestandes, so ergibt sich hieraus im übrigen, daß es dem Kunden gerade auch um die Einschaltung des betroffenen Maklers ging.
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 23.01.2001