Gewerbe in Eigentumswohnung
Die Nutzung einer im 1. Obergeschoß gelegenen Eigentumswohnung als Friseursalon stört und beeinträchtigt jedenfalls in einer kleinen Wohnanlage mehr als die zweckbestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken. Für die Frage, ob der Nutzung einer Wohnung als Büro ein wichtiger Grund entgegensteht, kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auf die Art des Bürobetriebes.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 31.8.2000, Aktenzeichen 2Z BR 39/00.
Wie ein Wohnungseigentum genutzt werden darf, wird sich in der Regel aus der Teilungserklärung ergeben. Ist dort das Wohnungseigentum zur Nutzung als „Wohnung“ bezeichnet, so ist dieses eine Nutzungsregelung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 10, 15 WEG. Die Räume dürfen sodann grundsätzlich nur als Wohnung oder aber in solcher Weise genutzt werden, die bei der gebotenen verallgemeinernden Betrachtungsweise nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine bestimmungsgemäße Nutzung. Darüber hinaus kann in der Teilungserklärung auch vereinbart werden, daß die Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes in der Wohnung immer dann zulässig ist, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Soll in einer kleineren Wohnungseigentumsanlage im Obergeschoß – und nicht im Erdgeschoß – ein Gewerbebetrieb eingerichtet werden, wie ein Friseursalon, der mit Publikumsverkehr verbunden ist, so ist eine hieraus folgende Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer aber auch von Mietern der Eigentumswohnung evident und damit unzumutbar. Neben dem Publikumsverkehr bleibt weiter zu berücksichtigen, daß auch Immissionen von dem Betrieb ausgehen. Ob eine weniger störende Nutzung, zum Beispiel als Büro, zulässig ist, muß ebenfalls im Einzelfall entschieden werden. Auch ein Bürobetrieb kann stören und nicht störend betrieben werden, so daß insoweit wiederum die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind.
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 23.01.2001