Ist ein Beschlussantrag abgelehnt worden, so ist das Gericht auch im Fall des Stimmrechtsmissbrauchs nicht befugt, einen fehlerhaften Negativbeschluss durch einen positiven Beschluss mit dem vom Antragsteller gewünschen Inhalt zu ersetzen.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25.3.1999, Aktenzeichen 2Z BR 169/98.
Hat in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein einzelner Wohnungseigentümer (häufig auch ein Bauträger) die Stimmenmehrheit, so besteht die Gefahr der "Majorisierung" der übrigen Wohnungseigentümer. Liegt eine solche Konstellation vor, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Eigentümerbeschluss, den ein beherrschender Wohnungseigentümer durchgesetzt hat, für ungültig zu erklären ist. In der Ausnutzung der Stimmenmehrheit kann ein nach § 242 BGB unzulässiger Rechtsmissbrauch zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer liegen, der zur Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses führt. Ein mit den Stimmen des beherrschenden Wohnungseigentümers gefasster Eigentümerbeschluss ist auch dann für ungültig zu erklären, wenn er den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung widerspricht.
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