BGH, Urteil vom 15.06.2000 Aktenzeichen VII ZR 212/99
Der Unternehmer war vom Architekten lediglich angewiesen worden, eine bituminöse Abdichtung gegen drückendes Wasser herzustellen, ohne eine nährere Erläuterung vorzunehmen. Gewollt, geplant und nach der Eigenart des Bauobjekts auch notwendig war jedoch eine Abdichtung als Dickbeschichtung, die aufgrund der technischen Einzelheiten auch verschiedene Dicken aufweisen musste. Der BGH hat deutlich gemacht, dass die schadenträchtige Abdichtung mit einer Dickbeschichtung grundsätzlich im Detail zu planen und dem Unternehmer in einer jedes Risiko auschließenden Weise verdeutlicht werden muss. In diesem Zusammenhang muss der Architekt auch die wichtigsten Maßnahmen gegen die Schadensanfälligkeit bezeichnen und dem Unternehmer vorgeben.
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