Notwegerecht zum Stellplatz
Ein Notwegerecht zwecks Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf dem eigenen Grundstück kann nicht verlangt werden, wenn das Kraftfahrzeug vor dem Grundstück oder in benachbarten Straßen geparkt werden kann. Die schuldrechtliche Gestattung, ein Grundstück unentgeltlich als Zufahrt zu benutzen, stellt einen jederzeit kündbaren Leihvertrag dar. Aus dem nachbarrechtlichem Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich kein Anspruch auf Mitbenutzung des Nachbargrundstücks.
24.11.2002 Autor: Jutta Breiholdt