Änderung der Fensterfront

Die Vergrößerung eines Fensters, die die Einbeziehung eines bisher nur als Lager und Personalraum genutzten Raums eines Teileigentums in den Verkaufs- und Geschäftsbereich (hier: eines Friseursalons) ermöglicht, kann eine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellen, wenn dadurch in erhöhtem Maß Geräusche und Gerüche in den bisher weitgehend abgeschirmten Garten der Wohnanlage dringen.

BayObLG, Beschluß vom 8.9.2000, Aktenzeichen 2Z BR 13/00

Die Ersetzung eines kleinen Fensters durch ein größeres Fenster wird im Regelfall eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellen. Dieses ist von den anderen Wohnungseigentümern nur dann hinzunehmen, wenn deren Rechte nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Anderenfalls bedarf die Maßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer und kann nicht mit Mehrheit beschlossen werden. Unter einem Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen. Eine Beeinträchtigung kann insbesondere auch in einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnungseigentumsanlage bestehen. Sie kann sich im übrigen auch aus einer intensiveren Nutzung eines Wohnungs- oder Teileigentums ergeben, die durch die bauliche Maßnahme ermöglicht wird. Ist ein Raum wegen unzureichender Belüftungs- und Belichtungsverhältnisse nur als Lagerraum nutzbar und wird durch den Einbau eines großen Fensters dieser Raum zu gewerblichen Zwecken nutzbar, wird er insbesondere in den übrigen Verkaufs- und Geschäftsbereich einbezogen, so ist mit Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer zu rechnen, insbesondere durch Geräusch- und Geruchsemissionen. Ist der Raum sodann noch der Gartenseite zugewandt, so ist die Nutzung des Gartens durch die übrigen Wohnungseigentümer infolge der Erweiterung des Verkaufsgeschäftes eingeschränkt und damit unzumutbar.


Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 25.02.2001
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