Datum: 25.06.2003 --- Immobilienrecht

Verletzung von Grenzabstand

§ 912 BGB (Überbau auf Nachbargrundstück) ist auf den Fall der Verletzung des Grenzabstands analog anwendbar. Ein Beseitigungsverlangen des Nachbarn kann wegen Rechtsmissbräuchlichkeit im Einzelfall ausgeschlossen sein, insbesondere dann, wenn die Verletzung des Grenzabstands in äußerst geringem Umfang von 11 cm verursacht wird durch die Außenmauer, die ihrerseits den Grenzabstand einhält und die Überschreitung ausschlließlich durch eine aufgebrachte Wärmedämmung einschließlich Putz und Anstrich verursacht wird.

OLG Köln, Urteil vom 15.11.2002, Aktenzeichen 19 U 75/02.

Soweit ein Grundstück bebaut wird, ist dafür Sorge zu tragen, dass nicht die Grenze überschritten wird, auch nicht, dass das Bauvorhaben teilweise auf dem Grundstück des Nachbarn errichtet wird. Gemäß § 912 BGB gilt folgende Regelung: Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, hat der betroffene Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Der Nachbar, der zur Duldung verpflichtet ist, ist durch eine Geldrente (Überbaurente) zu entschädigen, für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend. Wird eine Überbaurente geschuldet, so ist sie jährlich im Voraus zu entrichten. Sämtliche Ansprüche stehen selbstverständlich unter der Einschränkung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.


Autor: Babo von Rohr
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