Die Nutzung einer Teileinheit zur Ausübung der Prostitution widerspricht nach billigem Ermessen nicht nur dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, sie ist darüber hinaus sogar geeignet, die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer zu schädigen.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14.7.1999, Aktenzeichen 14 T 1899/98.
Einzelnen Wohnungseigentümern kann gegenüber einem Wohnungseigentümer, der von seinem Wohnungseigentum widrigen Gebrauch macht, ein Unterlassungsanspruch zustehen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG. Hiernach kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäude verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und - soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt - dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Gebrauchsregelungen bezüglich der einzelnen Einheiten können sich insbesondere aus der Teilungserklärung ergeben. Zumeist ist vorgegeben, dass die als Wohnungen ausgewiesenen Räume mit den dazugehörigen Nebenräumen grundsätzlich nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen und die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eines zustimmenden Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf. Die Ausübung der Prostitution in einer Wohnung schädigt im Regelfall die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer, und zwar unabhängig von der Frage, ob es infolge der Ausübung der Prostitution zu Belästigungen kommt. Spricht sich herum, dass in einer Wohnung einer Wohnungseigentumsanlage die Prostitution ausgeübt wird, so führt dieses in der Regel zu einer Wertminderung der übrigen Wohnungseigentumseinheiten, wobei allein diese Wertminderung für sich einen nicht hinnehmbaren Nachteil darstellt. Auch bleibt zu berücksichtigen, dass es in der Regel zu einer erheblichen Zunahme des Publikumsverkehrs kommt, was insbesondere bei einer Wohnungseigentumsanlage, die ganz überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, unzumutbar ist.
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