Auch in einer Mehrhauswohnungseigentumsanlage stellt die Errichtung eines Außenkamins an einem der Häuser eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.
OLG Köln, Beschluß vom 11.02.2000, Aktenzeichen: 16 Wx 9/00
Ist ein Außenkamin ohne die erforderliche Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer errichtet worden, so können die anderen Wohnungseigentümer grundsätzlich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Entfernung des Kamins verlangen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG. Die Errichtung eines Außenkamins stellt einen Eingriff in die Substanz der Außenwand des Hauses und damit eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, die über ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht, sie bedarf daher grundsätzlich des Einverständnisses sämtlicher davon betroffener Miteigentümer. Im Regelfall wird auch ein von den anderen Wohnungseigentümern nicht hinzunehmender Nachteil vorliegen. Eine objektive Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer ist jedenfalls daran zu sehen, daß sie je nach Windrichtung durch den aus dem Kamin entweichenden Rauch belästigt werden können, und zwar unabhängig von der Frage, ob der Kamin bauordnungsgemäß errichtet und vom Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen worden ist. Allein die mögliche Belästigung durch aus dem Kamin hervorquellenden und in Richtung der anderen Wohnung ziehenden Rauch stellt eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer dar, die diese nicht hinnehmen brauchen.
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