Erhebliche Wohnflächenabweichung
Die Unterschreitung einer vereinbarten Wohnfläche in der
Architektenplanung ist ein Mangel, wenn es sich nicht um eine unerhebliche
Abweichung handelt. Die Angabe einer Wohnfläche stellt eine
zusicherungsfähige Eigenschaft dar.
OLG Schleswig, Urteil vom 20.1.2000, Aktenzeichen 7 U 6/99.
Die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Wohnfläche in den
Planunterlagen des Architekten ist ein Umstand, der den Wert und die
Tauglichkeit der Architektenleistung und damit die spätere Errichtung
eines Hauses mindert, weil die geplanten nutzbaren Flächen verringert
werden. Im Einzelfall kommt es nicht darauf an, ob die tatsächliche
Wohnfläche mehr als 10 % von der geschuldeten Fläche abweicht,
weil nach dem Werkvertragsrecht nur entscheidend ist, ob es sich um eine
unerhebliche Abweichung handelt. Selbst wenn im Einzelfall die Flächenabweichung
lediglich ca. 8 % beträgt, kann die Abweichung im Verhältnis zur
Gesamtfläche erheblich sein, wenn praktisch ein Raum/Zimmer verloren
geht, wonach die Tauglichkeit und der Wert des geplanten Hauses deutlich
gemindert ist. Ob zudem eine bestimmte Flächengröße
zugesichert ist, ist im Einzelfall zu prüfen, wobei die Zusicherung
im Werkvertragsrecht sich von derjenigen im Kaufrecht deutlich
unterscheidet. Die Zusicherung im Werk!
vertragsrecht bedeutet das ernsthafte Versprechen des Unternehmers, das
Werk mit einer bestimmten Eigenschaft herzustellen. Eine solche
Zusicherung kann sich insbesondere aus Prospekten ergeben, wo die Wohnfläche
explizit und deutlich hervorgehoben angegeben ist.
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 26.10.2000