Erhebliche Wohnflächenabweichung


Die Unterschreitung einer vereinbarten Wohnfläche in der Architektenplanung ist ein Mangel, wenn es sich nicht um eine unerhebliche Abweichung handelt. Die Angabe einer Wohnfläche stellt eine zusicherungsfähige Eigenschaft dar.

OLG Schleswig, Urteil vom 20.1.2000, Aktenzeichen 7 U 6/99.

Die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Wohnfläche in den Planunterlagen des Architekten ist ein Umstand, der den Wert und die Tauglichkeit der Architektenleistung und damit die spätere Errichtung eines Hauses mindert, weil die geplanten nutzbaren Flächen verringert werden. Im Einzelfall kommt es nicht darauf an, ob die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 % von der geschuldeten Fläche abweicht, weil nach dem Werkvertragsrecht nur entscheidend ist, ob es sich um eine unerhebliche Abweichung handelt. Selbst wenn im Einzelfall die Flächenabweichung lediglich ca. 8 % beträgt, kann die Abweichung im Verhältnis zur Gesamtfläche erheblich sein, wenn praktisch ein Raum/Zimmer verloren geht, wonach die Tauglichkeit und der Wert des geplanten Hauses deutlich gemindert ist. Ob zudem eine bestimmte Flächengröße zugesichert ist, ist im Einzelfall zu prüfen, wobei die Zusicherung im Werkvertragsrecht sich von derjenigen im Kaufrecht deutlich unterscheidet. Die Zusicherung im Werk!
vertragsrecht bedeutet das ernsthafte Versprechen des Unternehmers, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft herzustellen. Eine solche Zusicherung kann sich insbesondere aus Prospekten ergeben, wo die Wohnfläche explizit und deutlich hervorgehoben angegeben ist.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 26.10.2000
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