Die im Zeitpunkt des Kaufes über zwei Jahre zurückliegende Nutzung eines Wohnhauses als bordellähnlicher Swinger-Club ist, selbst wenn die Käuferin mit Wissen des Verkäufers Muslimin ist, kein offenbarungspflichtiger Umstand, da sie die Wohneignung des Hauses nicht (mehr) beeinträchtigt.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.01.2000 (Az.: 22 U 122/99)
Der Verkäufer haftet gemäß § 459 BGB dafür, dass die verkaufte Sache nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder mindern. Liegt ein Sachmanel vor, so stehen dem Käufer grundsätzlich Gewährleistungsrechte zu, gemäß § 462 BGB kann er wandeln oder mindern, gemäß § 463 BGB Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.
Ob Gewährleistungsrechte bestehen, hängt zunächst davon ab, ob ein Mangel vorliegt. Es ist sodann weiter zu prüfen, ob die Gewährleistung im Einzelfall ausgeschlossen ist. Ist letzteres der Fall und darüber hinaus auch eine Eigenschaft nicht zugesichert, kommt eine Haftung des Verkäufers allenfalls dann in Betracht, wenn er einen Fehler arglistig verschwiegen hat. Liegt eine anstößige Nutzung des Hauses bereits Jahre zurück, so ist die Wohneignung grundsätzlich nicht betroffen. Etwas anderes kann im Einzelfall dann gelten, wenn der schlechte Ruf eines Objektes dessen Rendite oder Ertragsfähigkeit ungünstiger gestalten, als der Käufer bei Einschätzung aller ihm bekannten Umstände erwarten konnte.
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