Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.01.2000 (Az.: 22 U 122/99)
Der Verkäufer haftet gemäß § 459 BGB dafür, daß die verkaufte Sache nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder mindern. Liegt ein Sachmanel vor, so stehen dem Käufer grundsätzlich Gewährleistungsrechte zu, gemäß § 462 BGB kann er wandeln oder mindern, gemäß § 463 BGB Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.
Ob Gewährleistungsrechte bestehen, hängt zunächst davon
ab, ob ein Mangel vorliegt. Es ist sodann weiter zu prüfen, ob die
Gewährleistung im Einzelfall ausgeschlossen ist. Ist letzteres der
Fall und darüber hinaus auch eine Eigenschaft nicht zugesichert,
kommt eine Haftung des Verkäufers allenfalls dann in Betracht, wenn
er einen Fehler arglistig verschwiegen hat. Liegt eine anstößige
Nutzung des Hauses bereits Jahre zurück, so ist die Wohneignung
grundsätzlich nicht betroffen. Etwas anderes kann im Einzelfall
dann gelten, wenn der schlechte Ruf eines Objektes dessen Rendite oder
Ertragsfähigkeit ungünstiger gestalten, als der Käufer
bei Einschätzung aller ihm bekannten Umstände erwarten konnte.
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