Datum: 28.04.2003 --- Immobilienrecht

Miete oder Leihe

Ist in einer schriftlichen Vereinbarung vereinbart, „die Mieter werden für die Nutzung der oben bezeichneten Wohnräume keine Kaltmiete zahlen, sondern lediglich die anfallenden Betriebskosten nach den mietrechtlichen Bestimmungen, hiervon ist die Grundsteuer, Gebäudeversicherung ausgegliedert. Die Instandhaltung und die Durchführung von Schönheitsreparaturen obliegt ausschließlich dem Vermieter“, so handelt es sich insoweit um einen Leih- und nicht um einen Mietvertrag.

OLG Dresden, Beschluss vom 7.11.2002, Aktenzeichen 4 W 1324/02.

Welcher Vertragstyp vorliegt, hier also Leihe oder Miete, entscheidet sich nicht allein nach der Bezeichnung. Die Bezeichnung wie auch die spätere Handhabung der Parteien kann allenfalls indizielle Bedeutung haben. Die Leihe unterscheidet sich von der Miete hauptsächlich durch die Unentgeltlichkeit der Gebrauchsgestattung. Die Gebrauchsüberlassung ist unentgeltlich, wenn objektiv vom Nutzer der Wohnung keine Gegenleistung erbracht wird und subjektiv die Vertragsparteien sich über die Unentgeltlichkeit einig sind. Wenn ein Entgelt vereinbart ist, liegt Miete vor. Dieses gilt selbst dann, wenn das Entgelt niedriger ist als die ortsübliche Miete und die Parteien darum wissen, es sich also um eine Gefälligkeitsmiete handelt. Zahlt der Nutzer keine eigentliche Miete, verpflichtet er sich aber, zumindest einen Teil der Nebenkosten zu tragen, so kann hierin bereits Entgeltcharakter gesehen werden mit der Folge, dass von einem Mietvertrag auszugehen ist, wie auch schon der Bundesgerichtshof entschieden hat. Dennoch bleiben maßgeblich die Umstände des Einzelfalls. So ist zu ergründen, was Hintergrund der vertraglichen Vereinbarung im Einzelfall war. Übernimmt derjenige, dem die Sache zum Gebrauch überlassen wird, lediglich die Kosten, die den Gebrauch der Sache erst ermöglichen, will das Oberlandesgericht Dresden von einer Entgeltlichkeit nicht ausgehen mit der Folge, dass ein Leihvertrag in Rede steht.


Autor: Johannes Steger
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