Die Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als Kellerraum ist keine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise stört die Nutzung eines Kellerraums als Wohnung mehr als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung. Die bestimmungsgemäße Nutzung eines Teileigentums als Kellerraum erfordert nicht die Anbindung an die Heizung und Wasserversorgung der Wohnanlage.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15.7.1999, Aktenzeichen 2Z BR 94/99.
Sind Teileigentumsrechte als Kellerräume ausgewiesen, so dürfen die Räume grundsätzlich auch nur als Kellerräume genutzt werden. Zulässig ist aber auch eine andere Nutzung, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller. Sollen die Räume rechtlich einer anderen Nutzung zugeführt werden, so bedarf es einer Änderung der Teilungserklärung, die wiederum der Mitwirkung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf. Bei der Beurteilung der weiteren Frage, ob eine Nutzung von Teileigentumsrechten als Wohnung mehr stört als eine Kellernutzung, ist eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise geboten. Es ist damit nicht erforderlich, konkrete Beeinträchtigungen zu behaupten, es reicht, dass hiermit nach dem gewöhnlichen Gang der Dinge zu rechnen ist.
| Breiholdt & Breiholdt bei Finanztip.de Keine Haftung. |
|
|
|
|