Werden in einem Verfahren, das die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander zum Gegenstand hattte, nicht sämtliche Wohnungseigentümer formell beteiligt, ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Beteiligung nachholt und damit eine Aufhebung und Zurückverweisung vermieden wird.
BayObLG, Beschluss vom 07.10.1999, Aktenzeichen: 2Z BR 104/99
Streiten sich die Wohnungseigentümer über Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, so sind gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG sämtliche Wohnungseigentümer materiell hieran beteiligt, sie müssen aber auch formell am Verfahren beteiligt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausnahmsweise die Rechte anderer Wohnungseigentümer nicht berührt werden. Der in der unterlassenen Beteiligung liegende Verfahrensmangel führt aber nicht in jedem Fall zwingend zur Aufhebung und Zurückverweisung. Ist nach dem Sach- und Streitstand eine weitere Sachaufklärung weder notwendig noch auch nur zu erwarten, dient die förmliche Beteiligung nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, kann sie auch vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden.
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