Datum: 29.12.2003 --- Immobilienrecht
Schadensersatz nach Brandschaden
Im Falle eines Schadens in einem Mietshaus ist wegen des Schadens, der durch Rauchgase, Rußpartikel und Hitzeentwicklung entstanden ist,
§ 906 Absatz 2 Satz 2 BGB entsprechend anwendbar auf das Verhältnis mehrerer Mieter verschiedener Stockwerke; es besteht kein Erfordernis einer Mehrheit von Grundstücken.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2003, Aktenzeichen I - 15 U 152/02
§ 906 Absatz 2 BGB regelt das Verhältnis von Grundstücksnachbarn. Hiernach kann ein Eigentümer das Zuführen von Geräuschen, Erschütterungen und ähnlichen Einwirkungen nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung eines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Soweit der Grundstücksnachbar verpflichtet ist, die Maßnahme zu dulden, hat er unter Umständen einen Ausgleichsanspruch, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstückes oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Die Vorschrift wird nicht nur im Verhältnis von Grundstückseigentümern angewandt, sondern analog auch im Verhältnis von Mietern, die Besitz an der Wohnung haben. Die Interessenlage zwischen Nachbarn verschiedener Grundstücke und Nachbarn mehrerer Einheiten desselben Gebäudes ist vergleichbar, es besteht kein sachlicher Grund, dem geschädigten Mieter eine Entschädigung nur für den Fall zuzusprechen, dass Einwirkungen von einem anderen Grundstück herrühren. Denn gerade aufgrund der oftmals engen Bebauung wäre es ein bloßer Zufall, ob Beeinträchtigungen vom selben Grundstück herrühren oder vom Nachbarn.
Autor: Johannes Steger