Nutzung einer Dachfläche

An einer Dachfläche, die nur durch ein Sondereigentum erreicht werden kann und an der ausdrücklich ein Sondernutzungsrecht nicht eingeräumt ist, besteht im Zweifel ein solches Recht nicht.

BayObLG, Beschluss vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 142/99

Sondereigentum entsteht nur Kraft ausdrücklicher Zuweisung, im Zweifelsfall besteht daher eine Vermutung für die Zugehörigkeit einzelner Bestandteile oder Räume eines Gebäudes zum gemeinschaftlichen Eigentum. Entsprechendes gilt für ein Sondernutzungsrecht: Ohne ausdrückliche Einräumung eines solchen unterliegt gemeinschaftliches Eigentum grundsätzlich dem Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer. Ergeben sich weder aus der Teilungserklärung noch aus dem Aufteilungsplan hinreichende Anhaltspunkte für die Einräumung eines Sondernutzungsrechtes, so kann ein solches auch nicht bejaht werden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass eine im Gemeinschaftseigentum stehende Fläche nur durch ein Sondereigentum begehbar ist. Bei einer Dachfläche, die nach dem Aufteilungsplan bekist werden soll und an der ein Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer von der tatsächlichen Seite her nicht Betracht kommt, spielt der Zugang keine maßgebliche Rolle. Nimmt der Wohnungseigentümer die im Gemeinschaftseigentum stehende Dachfläche für eigene Zwecke in Besitz, so stehen den anderen Wohnungseigentümern entsprechende Beseitigungsansprüche zu.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 30.06.2000

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