Unwirksame Vertragsstrafenklausel

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 %, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme zu zahlen hat, ist unwirksam.

BGH, Urteil vom 20.1.2000, Aktenzeichen VII ZR 46/98.

Eine derartige Vertragsstrafenklausel kann gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verstoßen. Die Unwirksamkeit kann sich hierbei nicht aus der Gesamthöhe der Vertragsstrafe ergeben, sondern aus dem Zusammenwirken des Tagessatzes (0,5 %) mit der Gesamthöhe (5 % der Auftragssumme). Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, deren Höhe sich nach einem bestimmten Prozentsatz der Auftragssumme je Arbeitstag richtet, muß eine Begrenzung nach oben aufweisen. Bei einem größeren Bauvorhaben kann eine Obergrenze von 10 % unbedenklich sein, die Vereinbarung von 5 % der Auftragssumme ist in der Regel unbedenklich. Die zulässige Ausgestaltung einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Vertragsstrafe läßt sich nicht allgemein gültig bestimmen.

Es gibt jedoch einen Rahmen für wirksame Vertragsstrafen, dieser ergibt sich aus dem doppelten Zweck der Vertragsstrafe. Einerseits soll sie als Druckmittel den Schuldner anhalten, seine Leistung ordnungsgemäß zu erbringen, zugleich soll sie den Gläubiger in den Stand setzen, sich bei Verletzung der sanktionierten Vertragspflichten jedenfalls bis zur Höhe der Vertragsstrafe ohne Einzelnachweis schadlos zu halten. Die Druckfunktion erlaubt hierbei durchaus eine spürbare Vertragsstrafe. Das Maß der Vertragsstrafe muß nach den in Betracht kommenden Auswirkungen bestimmt werden. Gerade bei Bauverträgen mit hoher Auftragssumme ist darauf zu achten, daß sich die Vertragsstrafe in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen hält. Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel mit einem Tagessatz von 0,1 % bei einer Obergrenze der Vertragsstrafe von 10 % für wirksam erachtet, auch einen Tagessatz von 0,15 % als verhältnismäßig niedrig bezeichnet, ebenso 0,2 bzw. 0,3 %. 0,5 % je Arbeitstag erscheinen bedenklich, denn schon nach 10 Arbeitstagen ist die volle Vertragsstrafe verfallen. Die bei einer angemessen gestalteten Vertragsstrafenklausel mit jedem Tag des Verzuges steigende Dringlichkeit der Erledigung kann so nicht entstehen.


Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 30.08.2000

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