Aufklärungspflichten des Verkäufers bei Altlasten
Sind dem Verkäufer eines Grundstückes Altlasten bekannt, so genügt er seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer nicht dadurch, daß er dem Käufer von einem bloßen Altlastenverdacht Mitteilung macht. Infolgedessen besteht die Offenbarungspflicht fort, wenn dem Käufer Umstände bekannt sind oder durch eine Besichtigung hätten bekannt werden können, aus denen sich ein Altlastenverdacht ergibt (BGH-Urteil vom 20.10.2000 – V ZR 285/99). Die Entscheidung macht deutlich, daß der Verkäufer alle Umstände offenbaren muß, die für die Entschließung des Käufers von entscheidender Bedeutung sind und deren Mitteilung dieser nach der Verkehrsauffassung erwarten kann Weiß der Verkäufer von den vorhandenen Altlasten, genügt er seiner Aufklärungspflicht nicht dadurch, daß er dem Käufer nur einen Altlastenverdacht mitteilt in der Hoffnung, dieser würde selbst recherchieren. Im Prozeß muß der Käufer beweisen, daß der Verkäufer ihn nicht aufgeklärt hat. Der Käufer genügt dabei seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die vom Verkäufer vorzutragende konkrete, d.h. räumlich, zeitlich und inhaltlich sepezifizierte Aufklärung widerlegt.
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 31.01.2001