Werbung „ohne Maklergebühr“
Das Oberlandesgericht Hamburg – 3. Zivilsenat – hat zweimal entschieden, daß die Werbung mit der Angabe „ohne Maklergebühr“ zulässig ist. In erster Instanz noch hatte das Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung erlassen und der Maklerfirma diese Werbung verboten. Vom OLG Hamburg im Urteil vom 26.10.2000 – AZ 3 U 42/00 – entschiedenen Fall ging es darum, daß eine Maklerfirma Verwaltungswohnungen im Hamburger Abendblatt anbot unter der Rubrik „Wohnungsmarkt“ mit dem Fettdruck „ohne Maklergebühr“. Das OLG hat in seinen Entscheidungsgründen dazu ausgeführt, daß die Maklerfirma zwar gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnraumvermittlungsgesetz keine Maklergebühr nehmen dürfe, weil sie die Wohnungen verwaltet. Sie habe jedoch ein berechtigtes Interesse daran, daß sie Interessenten in der Werbung darauf hinweist, bei Abschluß eines Mietvertrages brauchten sie keine Maklergebühr zu zahlen. Die Wohnungsinteressenten hätten nämlich ein erhebliches, berechtigtes Interesse daran, über diesen Umstand aufgeklärt zu werden. Das OLG Hamburg verweist insoweit auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart in WRP 1998, S. 562. Derselbe Senat habe bereits entschieden, daß die Angabe „courtagefrei“ im Zusammenhang mit einer Liste von Mietwohnungen nicht als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeit anzusehen sei. Die Angabe „courtagefrei“ oder „ohne Maklergebühr“ sage im Geschäftsverkehr lediglich wahrheitsgemäß, daß bei Abschluß eines Mietvertrages keine Courtage anfällt, ohne daß sie zugleich eine Aussage darüber enthalte, weshalb das so ist.
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 31.01.2001