Aufklärungspflicht des Verkäufers

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe – Aktenzeichen V ZR 402/99 – hat dem Verkäufer einer Eigentumswohnung zugebilligt, daß er grundsätzlich davon ausgehen darf, sein künftiger Vertragspartner habe sich selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten Klarheit verschafft. Zwar besteht auch bei Vertragsverhandlungen, bei denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, eine Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den von ihm verfolgten Vertragszweck vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Aufklärungspflicht besteht aber nach Meinung der Karlsruher Richter nur dann, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalles davon ausgegangen werden muß, daß der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut.

31.08.2001 Autor: Johannes Steger

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