Maklerprovision und Wegfall der Geschäftsgrundlage

Für die Entstehung des Provisionsanspruchs eines Maklers kommt es nicht darauf an, ob und welchen Nutzen der Kunde aus dem nachgewiesenen oder vermittelten Vertrag zieht. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob der abgeschlossene Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Darauf hat der Bundesgerichtshof jetzt noch einmal in einem Urteil vom 14.07.2005 (Az.: III ZR 45/04) hingewiesen. Im entschiedenen Fall hatte sich der Vermieter verpflichtet, die Räumlichkeiten bis zum Mietvertragsbeginn bezugsfertig herzustellen. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach, die Mieterin focht den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verlangte die gezahlte Provision zurück. Während das Landgericht und das Oberlandesgericht den Rückzahlungsanspruch des Maklerkunden wegen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" bejaht hatten, betont der Bundesgerichtshof in seinem Urteil: Das Risiko, dass der Vermieter übernommene Verpflichtungen nicht erfülle, falle in den Risikobereich des Maklerkunden, nicht in den des Maklers. Alleiniger Ansatzpunkt für die Beurteilung der Rechtsfrage sei das Zustandekommen des wirksamen Mietvertrages.
Hamburger Abendblatt vom 22./23.10.2005, Seite 46
08.11.2005 - Autor: Dr. Peter Breiholdt
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