Kein Vorschuss in der Wohnungsvermittlung
Darf eine Wohnungsvermittlungsfirma von Wohnungssuchenden für die Bekanntgabe von Wohnungsanschriften und Kontaktpersonen eine im Voraus zu zahlende, vom Abschluss eines Mietvertrages unabhängige Geldleistung, insbesondere auch für ein Abonnement zum Bezug spezifischer "Mietangebote" inserierender Wohnungseigentümer oder sonstiger Berechtigter" verlangen?
Nein sagt das Kammergericht in Berlin in einem Urteil vom 15.12.2003, Aktenzeichen 23 U 98/03. Zur Begründung beziehen sich die Berliner Richter auf den Zweck des Wohnraumvermittlungsgesetzes, das allgemein die Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen schützen soll, die sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergeben. § 2 II des Wohnraumvermittlungsgesetzes soll gerade verhindern, dass Wohnungsvermittler Entgelte fordern, obwohl eine echte Vermittlungstätigkeit nicht vorliegt. Das Wohnraumvermittlungsgesetz sei als Verbraucherschutzgesetz zu qualifizieren. Für einen Wohnraumvermittler, der von vornherein nicht einmal Wohnraum nachweisen kann, sondern lediglich auf der Vorstufe tätig wird, nämlich sich auf das bloße Aufzeigen von Möglichkeiten beschränkt, die die Wohnungsbeschaffung erleichtern könnten, sei nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz ein Entgelt ausgeschlossen.
Außerdem verstoße eine solche Tätigkeit, nämlich Wohnungssuchenden auch Wohnungen nachzuweisen, deren potentielle Vermietbarkeit lediglich durch Dritte (zum Beispiel Vormieter) bekannt geworden ist, auch gegen § 6 I Wohnraumvermittlungsgesetz (Ordnungswidrigkeit), der ein einseitig an den Wohnungsvermittler gerichtetes Verbot normiert, Wohnungen ohne Auftrag des Vermieters oder eines sonst Berechtigten anzubieten.
Autor:
Johannes Steger
veröffentlicht am 20.10.2004