Der Makler war durch eine Vereinbarung beauftragt worden, für die Auftraggeberin "den Klinikmarkt zu sondieren und Kontakte zu Eigentümern von zum Verkauf stehenden Klinikbetrieben aufzubauen." Für seine Tätigkeit sollte der Makler im Erfolgsfalle Provision von seinem Auftraggeber erhalten. In der Folgezeit schrieb der Kläger eine Vielzahl von Klinikbetreibern an. Es gelang ihm, eine Klinikgruppe, die aus mehreren Kommanditgesellschaften bestand, zu interessieren. Er benannte seiner Auftraggeberin den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und brachte die Parteien zusammen. In der Folge erwarb die Kundin des Maklers mehr als 90 % der im Streubesitz befindlichen Kommanditanteile an den Objekt-Gesellschaften sowie 74 % der Geschäftsanteile der Komplementär-Gesellschaften.
"Gibt der Geschäftsführer als das im allgemeinen vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft die Bereitschaft zum Vertragsschluss zu erkennen, so darf der Verhandlungspartner (Maklerkunde) hieraus einigermaßen sicher entnehmen, für (Verhandlungen über) die betreffende Transaktion "den Fuß in der Tür" zu haben; die (endgültige) Zustimmung der Gesellschafter (Kommanditisten) wird sich aus seiner Sicht eher als ein Internum der anderen Verhandlungsseite darstellen. Danach reicht also für einen wirksamen Nachweis des Maklers bei einer Transaktion von Anteilen (Share Deal) die Zusammenführung von tatsächlich zur Verhandlung und generell zum Vertragsschluss bereiten Parteien." Deutlich machen die Richter des III. Senats, dass in dem entschiedenen Fall nicht die sonst für einen Nachweis erforderlichen Voraussetzungen, nämlich die Benennung von Name und Adresse des Verkäufers - hier der Gesellschafter der Objekt-Gesellschaften -, erforderlich ist. Es reicht die generelle Verkaufsbereitschaft. Auch eine wirtschaftliche Identität zwischen dem angestrebten und abgeschlossenen Hauptvertrag bejaht der BGH ausdrücklich, da nach dem Maklervertrag der Erwerb von zum Verkauf stehenden Klinikbetrieben grundsätzlich sowohl als Einzelrechtserwerb als auch als Übernahme der (Mehrheit der) Gesellschaftsanteile möglich war.
In der Maklerbranche wird die Entscheidung des BGH begrüßt, weil der Makler bei Abschluss eines Maklervertrages regelmäßig nicht weiß, ob die Parteien später den Erwerb durch "Share Deal" oder durch direkten Erwerb (Asset Deal) vollziehen. Die sonst so strengen Anforderungen an die Voraussetzungen für das Erbringen eines wirksamen Nachweises hat der BGH jedenfalls für diesen Fall deutlich gelockert.
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Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29.04.2005, Seite 49
Autor: Dr. Peter Breiholdt veröffentlicht am 06.05.2005
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