Kein Maklervertrag bei Fehlen eines eindeutigen Provisionshinweis

Der Senat bleibt nach erneuter Überprüfung bei seiner ständigen Rechtsprechung, wonach ein im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nennung des Kaufpreises erfolgter Provisionshinweis des Maklers mangels weiterer klarstellender Hinweise vom Kaufinteressenten auch dahin verstanden werden kann, dass eine vom Verkäufer geschuldete Maklercourtage bei Zustandekommen des Kaufgeschäftes auf ihn abgewälzt werden soll.

OLG Hamm, Urteil 27.01.2005, 18 U 70/04
§ 652

Problem/Sachverhalt:
Der Makler verlangt Provision in Höhe von € 9.200,00 für den Nachweis eines Gewerbeobjektes. Der Makler hat dieses Objekt in der Zeitung inseriert mit dem Hinweis „Kaufpreis € 275.000,00 plus 3,48 % Court...“. Der Käufer nimmt hierauf Kontakt mit dem Makler auf, eine gemeinsame Besichtigung wird durchgeführt. Der Käufer schließt den Kaufvertrag ab und verweigert die Provisionszahlung.

Entscheidung:
Zu Recht, wie das OLG Hamm entscheidet. Der Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten kommt - nur - zustande, wenn der Makler dem Kaufinteressenten klar und eindeutig zu erkennen gibt, dass er auch von ihm für den Fall des Kaufvertragsabschlusses eine Provision verlangen wird. Fehlt es an einer solchen klaren, eindeutigen Provisionsforderung gegenüber dem Kaufinteressenten, kann dieser davon ausgehen, dass der Makler im Auftrag des Verkäufers handelt und von diesem für seine Tätigkeit entlohnt wird. Der im Inserat enthaltene Hinweis „3,48 % Court.“ ist kein eindeutiger Hinweis dahin, dass der Makler eine Provisionszahlung vom Käufer an sich verlangt. Dieser Hinweis kann vielmehr dahin verstanden werden, dass der Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis auch noch vom Käufer verlangt, dass eine von ihm - dem Verkäufer - geschuldete Provision vom Käufer übernommen wird.

Wird mithin im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kaufpreis eine Provisionsforderung genannt, ohne deutlich zu machen, von wem sie an wen gezahlt werden soll, kann und muss der Kaufinteressent aufgrund des Anzeigentextes nicht davon ausgehen, dass mit ihm ein Maklervertrag geschlossen werden und er die Provision an den Makler zahlen soll.

Praxishinweis:
Auch wenn zugestandenermaßen der von der Rechtsprechung vorgegebene Maklervertragsabschlussmechanismus für den juristischen Laien nicht leicht nachvollziehbar ist, gibt es aber für den Makler, der diese ständige Rechtsprechung nicht zur Kenntnis nimmt, kein Verständnis. Das OLG Hamm bestätigt, was seit Jahrzehnten Kernforderung der Rechtsprechung an den Makler ist: Nämlich dass er klar und eindeutig seinem Kunden zu erkennen geben muss, dass er von ihm eine Provision verlangt. Der Maklerprovisionshinweis darf keinen Zweifel daran lassen, von wem er welche Provision verlangt, das heißt er muss deutlich machen, dass er - der Makler - vom Kaufinteressenten Provisionszahlung an sich verlangt. Jede Ungenauigkeit, jeder Zweifel geht zu Lasten des Maklers und wenn dieser das nicht zur Kenntnis nimmt, wird er eine Provision nicht verdienen, selbst wenn er Maklertätigkeiten für den Kunden umfangreich erbracht hat.

06.12.2005 - Autor: Jutta Breiholdt

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