Makler Hinweispflicht bei Grundstück mit Fertighaus

Zur Frage: Besteht für den Makler eine Hinweispflicht, wenn es sich um ein Grundstück mit Fertighaus handelt?
1. Den Makler trifft gegenüber dem Grundstückskäufer eine Hinweispflicht nur dann, wenn ihm die Bedeutung, die der fragliche Umstand für den Entschluss des Käufers hat, erkennbar ist und der Käufer gerade hinsichtlich dieses Umstandes offenbar belehrungsbedürftig ist.

2. Demzufolge bedarf es keines Hinweises, dass es sich bei einem zu veräußernden Wohnhaus um ein Fertighaus handelt. Ein Fertighaus ist nämlich im Vergleich zu einem in konventioneller Massivbauweise errichteten Gebäude nicht ohne weiteres ein Haus mit minderem Gebrauchs- oder Verkehrswert.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.08.2005 19 W 26/05.
BGB § 654

Problem/Sachverhalt:
Der Makler vermittelt einen Grundstückskauf, der notariell beurkundet wird. Der Käufer zahlt die Provision an den Makler. Der Käufer stellt nach Beurkundung fest, dass das Grundstück mit einem Fertighaus bebaut ist. Er wirft dem Makler vor, seine Kaufinteressen grob leichtfertig verletzt zu haben, indem er ihn hierauf nicht hingewiesen hat. Der Provisionsanspruch sei deshalb verwirkt und er verlangt die Rückzahlung der Provision.

Entscheidung:
Das OLG Frankfurt am Main verneint die Voraussetzungen für eine Verwirkung der Provision.

Es liegt keine Verletzung wesentlicher Maklervertragspflichten vor, wenn der Makler keinen Hinweis darauf gibt, dass es sich um ein Fertighaus handelt. Ein Fertighaus ist im Vergleich zu einem in konventioneller Massivbauweise errichteten Gebäude nicht ohne weiteres ein Haus mit minderem Gebrauchs- oder Verkehrswert. Da der Käufer auch selbst nicht geltend macht, das Grundstück zu einem mit Rücksicht auf die Bauweise überhöhten Preis erworben zu haben, kann er sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei der Bauweise um einen wertbildenden Faktor handelt.

Der Käufer hat gegenüber dem Makler nicht erkennbar gemacht, dass die Bauweise des Hauses aus generellen Überlegungen für ihn von Bedeutung sei.

Praxishinweis:
Der Entscheidung kann nur zugestimmt werden. Fertighäuser sind vollwertige und brauchbare Häuser, die andere Bestandteile als Häuser konventioneller Fertigungstechnik haben. Ihre Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch als Wohnhaus ist dadurch nicht herabgesetzt.

Wenn die Fertigbauweise auch nach der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, NJW 1989, Seite 2001) keinen "Fehler" der Kaufsache darstellt, kann eine Hinweispflicht hierauf auch für den Makler nicht gegeben sein. Eine Ausnahme hierfür besteht allerdings dann, wenn der Käufer erkennbar Wert auf die Frage der Bauweise legt.
18.10.2005 - Autor: Jutta Breiholdt

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