Keine Verwirkung des Maklerlohns

Verwendet ein Makler unzulässige allgemeine Geschäftsbedingungen, so rechtfertigt dies im Regelfall - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - keine Verwirkung des Maklerlohnanspruchs gemäß § 654 BGB. Das ist die Kernaussage eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) - Aktenzeichen III ZR 322/04 -, mit dem jetzt eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahre 1999 überholt sein dürfte.

Worum geht es? Ein Versicherungsmakler hatte in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen formularmäßig alle Beratungspflichten ausgeschlossen. Damit, so der auf Provision verklagte Kunde, habe der Makler jegliche Ansprüche auf seine Vermittlungsprovision gemäß § 654 BGB verwirkt, weil er die ihm obliegenden umfassenden Betreuungspflichten verletzt habe. Die angestrebte Haftungsfreizeichnung sei objektiv eine Pflichtverletzung.

Dem stimmte der BGH dem Grunde nach zu, befand aber, dass das für eine Anwendung des Verwirkungsgedankens erforderliche außergewöhnliche Gewicht fehle. Denn nicht jede Pflichtverletzung des Maklers und damit auch nicht jedes Informations- und Beratungsverschulden lasse den Provisionsanspruch entfallen. Zu fordern sei vielmehr eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung. Voraussetzung für die Anwendung des § 654 BGB, der Strafcharakter habe, sei nämlich, dass sich der Makler seines Lohnes für "unwürdig" erwiesen habe. Das sei aber erst dann der Fall, wenn er seine Treuepflicht vorsätzlich, mindestens aber in einer dem Vorsatz nahe kommenden grob leichtfertigen Weise verletzt habe.

Bedeutsam ist diese Rechtsauffassung deshalb, weil der BGH sich damit eindeutig gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm - Aktenzeichen 18 U 236/99 - stellt, das seinerzeit die Maklerbranche aufgeschreckt hatte. Gegenstand war die "Hinzuziehungs- und Verweisungsklausel", die nach langjähriger Rechtsprechung des BGH in allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig und unwirksam ist. Ein Makler, der diese Klausel dennoch in seinen AGB vereinbare und aufgrund des ihm formularmäßig erteilten qualifizierten Alleinauftrages verwende, verwirke seinen Provisionsanspruch, so die Hammer Richter.

Das Hammer Urteil war schon seinerzeit bei Fachjuristen auf erhebliche Kritik gestoßen und als "fatale Entscheidung" bezeichnet worden.
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24.02.2006, Seite 51

27.02.2006 - Autor: Dr. Peter Breiholdt
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