Verwalter der Wohnung im Sinne des WoVermittG

zur Frage: Wann ist der Wohnungsvermittler als Verwalter der Wohnung im Sinne des WoVermittG anzusehen?
Der Wohnungsvermittler verliert den Provisionsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 WoVermittG in der Regel auch dann, wenn nicht er selbst, sondern sein Gehilfe die vermittelte Wohnung verwaltete.

BGH, Urteil vom 02.10.2003 - III ZR 5/03
WoVermittG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2

Problem/Sachverhalt:
Der Mieter verlangt von dem Makler Rückzahlung einer Provision in Höhe von € 1.779,30. Den Mietvertrag für die angemietete Wohnung hat der Makler vermittelt. Dabei ist für den Makler dessen Angestellte tätig geworden. Die Angestellte hat im Auftrag des - schwerkranken - Vermieters sich um die Wohnung gekümmert und ist bei Mängeln in der Wohnung für diesen tätig geworden. Die Mieter machen geltend, der Makler sei als Verwalter der von ihnen angemieteten Wohnung tätig geworden und habe damit nach dem WoVermittG keinen Anspruch auf Provision.

Entscheidung:
Der BGH gibt den Mietern recht. Auch wenn der Makler nicht selbst die Wohnung verwaltet, sondern seine Angestellte, entspricht es der Zielsetzung des WoVermittG, dass der Makler den Provisionsanspruch verliert. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Angestellte aus uneigennützigen Motiven verwaltende Tätigkeit für die Wohnung erbrachte und hierfür vom Vermieter kein Entgelt erhielt. Das Gesetz bezweckt, den Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen. Außerdem soll die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden.

Praxishinweis:
Der BGH hat mit dieser Entscheidung zum 2. Mal innerhalb eines Jahres zum in der Rechtsprechung umstrittenen § 2 WoVermittG entschieden. Ging es in der Entscheidung vom 13.03.2003 darum, ob dem Verwalter des Gemeinschaftseigentums für die Vermittlung einer Wohnung eine Provision versagt ist - was der BGH verneinte - weil der Verwalter nach §§ 20 ff. WEG nicht Verwalter der Wohnräume ist, so geht es im vorliegenden Fall darum, dass der Makler selbst keine Verwaltungstätigkeit erbracht hat, ein Mitarbeiter des Maklers aber für die Wohnung verwaltend tätig war. Für die Anwendung des § 2 Abs. 2 WoVermittG ist wie dies Urteil deutlich macht, unerheblich, dass dem Mieter durch die verwaltende Tätigkeit des Maklers letztlich ein Vorteil erwächst, dadurch, dass er beispielsweise bei Mängeln nicht selbst mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen muss, sondern der Verwalter für die Beseitigung der Mängel sorgt. Entscheidend sind nicht die Motive, aus denen Verwaltungsleistung erbracht wird, entscheidend ist ausschließlich, ob Verwaltungstätigkeit des Maklers für die Wohnung überhaupt - auch unentgeltlich - festzustellen ist. Die Kehrseite der gesetzlichen Regelung und ihrer Auslegung ist allerdings, dass dem Makler zu empfehlen ist, Serviceleistungen auch zu Gunsten der Mieter - soweit sie das Objekt betreffen, wie Mängelbeseitigung, Entgegennahme von Beanstandungen der Mieter, Durchsetzung der Hausordnung etc. - zu unterlassen. Andernfalls würde er seinen Provisionsanspruch auch gefährden.

05.12.2005 - Autor: Jutta Breiholdt

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