OLG Koblenz, Urteil vom 07.02.2002, Aktenzeichen 5 U 1060/01
BGB §§ 652, 675, 276
§ 10 EStG
§ 9, 19 EigZulG
Problem/Sachverhalt:
Die Kläger nehmen den Makler auf Schadensersatz in Anspruch. Sie machen ihn für den Entgang staatlicher Fördermittel von jährlich DM 5.000,00 für die Jahre 1997 bis 2004 und für Steuerberatungskosten von DM 174,00 verantwortlich und erheben den Vorwurf, von ihm unzulänglich über die steuerlichen Rahmenbedingungen ihres Hauserwerbs aufgeklärt worden zu sein.
Entscheidung:
Das Oberlandesgericht läßt die Klage der „Häuslebauer“ scheitern, weil eine Verletzung des Maklervertrages nicht ersichtlich ist. Den Makler trifft lediglich eine eingeschränkte Beratungspflicht. Ein Makler ist grundsätzlich nur gehalten, seinen Auftraggeber über die ihm bekannten Tatsachen zu unterrichten, soweit er insbesondere aufgrund entsprechender Fragen und Mitteilung ein erhebliches Informationsinteresse auf dessen Seite erkennen kann. Keineswegs schuldet der Makler rechtliche oder steuerliche Ratschläge, werden sie jedoch gleichwohl erteilt, müssen sie zutreffend sein. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann das Oberlandesgericht einen Vertragsverstoß mit der Folge von Schadensersatz nicht feststellen. Eine steuerrechtlich ausgerichtete Beratung wird vom Makler grundsätzlich nicht geschuldet, ein wesentliches Informationsinteresse der Kläger ist im Prozeß nicht festgestellt worden.
Praxishinweis:
Das OLG Koblenz orientiert sich an der herrschenden Rechtsmeinung – Sprau in Palandt, BGB, 60. Auflage, § 652 Rdnr. 14; BGH, NJW 1982, 1145, 1146 oder auch Roth in Münchener Kommentar, BGB, 3. Auflage, § 652 Rdnr. 239 –. Gleichwohl gibt das Urteil Anlaß zur Empfehlung an Immobilienmakler, sich auf bloße Nachweis- bzw. Vermittlungstätigkeit zu beschränken. „Begleitender Service“ wie die Beantwortung (steuer-) –rechtlicher Fragen oder Auskünfte über Solvenz einer Vertragspartei bzw. über andere für die Verkauf- oder Kaufentscheidung wesentlichen Umstände bergen erhebliche Haftungsrisiken in sich.
05.12.2005 - Autor: Jutta Breiholdt
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