Sorgfaltspflicht des Maklers
Urteil der Woche
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt keinen Zweifel daran, dass Makler dazu verpflichtet sind, ihre Auftraggeber über alle ihnen bekannten Umstände aufzuklären, die für eine Kaufentscheidung von Bedeutung sein können. Behauptet ein Makler, eine Immobilie besitze bestimmte Eigenschaften oder er gibt ungeprüft Informationen weiter, verletzt er seine Pflichten und kann schadensersatzpflichtig gemacht werden. Fehlt ihm die Grundlage, muss er dies zumindest offen legen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof jetzt festgestellt (Az.: III ZR 146/06), dass der Makler weiterhin Informationen, die er von dem Verkäufer erhalten hat, grundsätzlich ungeprüft weitergeben darf. Eine Einschränkung besteht nur insoweit, als der Makler keine Angaben der Verkäuferseite in sein Exposé aufnehmen darf, die nach den in seinem Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen als ersichtlich unrichtig, nicht plausibel oder bedenklich einzustufen sind. Ermittlungen schuldet der Makler seinem Auftraggeber allerdings grundsätzlich nicht. Insbesondere darf er im Allgemeinen auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers der Immobilie vertrauen, urteilten die Richter.
Hamburger Abendblatt vom 21./22.04.2007, Seite 46
Autor: Dr. Peter Breiholdt Datum:
30.04.2007