Ein Provisionsanspruch entsteht nur dann, wenn sich der zustande gekommene mit dem nach dem Maklervertrag beabsichtigten Hauptvertrag inhaltlich deckt. Ein nach den Vorstellungen der Parteien regelmäßig bestehender Spielraum ist durch Auslegung zu ermitteln.
Maßstab ist nicht eine abstrakt festgelegte Verkehrsanschauung, sondern ob der Auftraggeber mit dem abgeschlossenen Vertrag bei umfassender Würdigung der konkreten Umstände wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt wie mit dem beabsichtigten Vertrag. Weicht der angedachte vom angebotenen Kaufpreis wesentlich ab, so fehlt es an der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit, ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht nicht, ebenso vorliegend nicht der Aufwandsentschädigungsanspruch.
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.5.2007, Aktenzeichen 7 U 180/06.
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