Gerichtsvollzieher als Makler?

Die Nebentätigkeit eines Gerichtsvollziehers als Immobilienmakler und Hausverwalter beeinträchtigt dienstliche Belange und ist daher nicht genehmigungsfähig.

VG Berlin, Urteil vom 26.06.2008, Aktenzeichen 5 A 147.06
LBG-BE §§ 29, 30

Sachverhalt:

Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Obergerichtsvollziehers. Er ist tätig beim Amtsgericht und beantragt die Genehmigung einer Nebentätigkeit als Hausverwalter und Makler. Der Zeitaufwand sollte wöchentlich drei Stunden betragen, die monatlichen Einkünfte schätzte er auf EUR 200,00. Der Direktor des Amtsgerichts lehnte den Antrag auf Nebentätigkeit ab wegen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen. Der Widerspruch beim Kammergericht blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die Nebentätigkeit führe zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Klägers. Mit der Klage verfolgte der Kläger seinen Antrag weiter, auch bei Gericht ohne Erfolg.

Entscheidung:

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, die Bescheide sind rechtmäßig. Die Genehmigung auf Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Zu den dienstlichen Interessen gehört die Summe aller Erfordernisse, die das Bewältigen legitimer Amtsanliegen und das Funktionieren der Verwaltung bedingen. Eine solche Beeinträchtigung ist vorliegend gegeben. Der Kläger kann als Gerichtsvollzieher nicht gleichzeitig als Makler und Hausverwalter tätig werden. Es ist wahrscheinlich, dass die Tätigkeit als Makler und Hausverwalter ihn in Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringt. Er erhält Zugriff auf Informationen, die für die Nebentätigkeiten nützlich sind. Andere müssten sich diese Informationen erst gezielt beschaffen. Darüber hinaus ist die Tätigkeit als Makler und Wohnungsverwalter dem Ansehen des Gerichtsvollziehers und der Justiz abträglich. Jedem muss sich der Verdacht aufdrängen, dass ein Gerichtsvollzieher bei seiner Nebentätigkeit als Makler und Hausverwalter Dienstliches und Privates vermengt. Dem Ansehen des Gerichtsvollziehers und seiner Behörde ist es auch abträglich, wenn Auftraggeber den Gerichtsvollzieher auswählen, weil sie sich Vorteile von dessen im Dienst erworbenen Kenntnissen erwarten. Der Beruf des Maklers und des Hausverwalters ist ebenso wie der des Gerichtsvollziehers zudem stark konfliktbelastet. Sowohl Provisionsstreitigkeiten führen zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, weiter entstehen Konflikte zwischen Mieter und Vermieter, letzterer vertreten durch den Hausverwalter. Auch insoweit ist der Kläger involviert, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt. Ist der Kläger bei solchen Konflikten als Gerichtsvollzieher bekannt, ist es sehr wahrscheinlich, dass auch von sachlich denkenden Bürgern schnell eine Verbindung zwischen Amt und Nebentätigkeit hergestellt wird.

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Praxishinweis:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verdient vollumfänglich Zustimmung. Die Überschneidungen bei den Tätigkeiten, die absehbaren Interessenskonflikte müssen eine derartige Nebentätigkeit ausschließen. Der Gerichtsvollzieher sollte sich auf seine ureigensten Aufgaben konzentrieren, damit letztendlich auch gewährleistet ist, dass vorhandene Titel zeitnah realisiert werden.


Autor: Babo von Rohr    22.07.2008
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