BGH, Urteil vom 22.9.2005, Aktenzeichen III ZR 295/04.
Der Anspruch des Maklers auf Zahlung des Maklerlohns entfällt, wenn die Wandlung des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrages wegen eines arglistig verschwiegenen Sachmangels erfolgt, sofern infolge derselben Täuschung der Käufer auch zur Anfechtung des Kaufvertrages nach § 123 BGB berechtigt gewesen wäre. Aus der Sicht des Maklers ist die Entscheidung des Käufers, ob er wegen eines arglistig verschwiegenen Sachmangels die Wandlung des Kaufvertrages begehrt oder den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anficht, zufällig. Es wäre willkürlich, hiervon das Bestehen eines Provisionsanspruches abhängig zu machen. Für die Maklervergütung ist vielmehr allein maßgebend, dass der vermittelte oder nachgewiesene Vertrag wegen des Makels der Anfechtbarkeit von Anfang an an einer Unvollkommenheit leidet und daran wirtschaftlich auch scheitere, vergleichbar darin denjenigen Fallgestaltungen, in denen die Vertragsparteien den Hauptvertrag mit Rücksicht auf ein Anfechtungsrecht einverständlich wieder aufheben. Eine solche Gleichbehandlung von Gewährleistung und Vertragsanfechtung setzt allerdings voraus, dass das Anfechtungsrecht noch besteht, der Käufer mithin seine Gewährleistungsansprüche insbesondere noch innerhalb der einjährigen Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB geltend macht. Voraussetzung für einen Provisionsanspruch ist nicht nur die ursächliche Nachweis- und Vermittlungstätigkeit des Makler bei Bestehen eines Maklervertrages, sondern auch das Zustandekommen des Hauptvertrages und dessen Bestand. Entfällt er, entfällt auch der Provisionsanspruch.
13.12.2005 - Autor: Babo von Rohr
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