Maklerprovision bei Täuschung durch Verkäufer
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.1.2008 (Aktenzeichen V ZR 81/07) kann der Anspruch des Maklers auf die Provision auch dann entfallen, wenn ein arglistig getäuschter Käufer den Vertrag nicht anficht, sondern seine vertraglichen Gewährleistungsrechte geltend macht, soweit dieses innerhalb der Jahresfrist für die Anfechtung (
§ 124 Abs. 1 BGB) geschieht. Eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung führt zum rückwirkenden Fortfall des Kaufvertrages. Es mangelt dann am Hauptvertrag, so dass ein Provisionsanspruch nicht entstehen kann. Die gleiche Rechtsfolge sieht der Bundesgerichtshof, wenn statt der Anfechtung vertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, wobei diese kurzfristig geltend zu machen sind und nicht erst nach Jahren, wie im entschiedenen Fall. Für den Makler ist dieses Ergebnis zumeist unbefriedigend, wenn er sich vertragsgemäß verhalten hat und für einen unseriösen Geschäftspartner gearbeitet hat.
Autor: Babo von Rohr
04.03.2009