Maklerprovision nur bei abschlussbereitem Vermieter

Der Nachweismakler hat seinen Kunden auf die Gelegenheit, über ein bestimmtes Objekt einen Vertrag zu schließen, hinzuweisen. Er muss den Kunden in die Lage versetzen, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Der Bundesgerichtshof betont mit Urteil vom 15.5.2008 (Aktenzeichen III ZR 256/07), dass hierzu in der Regel auch gehört, dass der Vertragspartner auch tatsächlich bereit ist, über das Objekt den in Rede stehenden Vertrag zu schließen. Bei der Vermietung fehlt es hieran, wenn der Vermieter zum Zeitpunkt der Besichtigung und der damit letzten relevanten Maklerleistung des Maklers gar nicht bereit ist, die später angemieteten Räume zu vermieten, da diese zum Beispiel noch anderweitig vermietet waren. Eine Provision könnte der Makler nur dann verdienen, wenn er zum Beispiel an der Vermittlung dieses Vertrages aktiv mitwirkt, wobei er den Kunden selbstverständlich vorab auch auf die Provisionspflicht hingewiesen haben muss.
Autor: Babo von Rohr    23.03.2009
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