Den Provisionsanspruch ausschließende echte Verflechtung

Eine so genannte echte Verflechtung zwischen einem Makler und einer Partei des Hauptvertrages liegt nur vor, wenn sie den wirklichen gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. War daher im Zeitpunkt des Hauptvertragsschlusses die Person, die (u.a.) als Komplementärin (auch) die Maklerfirma maßgeblich gesteuert und beeinflusst hatte, bereits aus der Makler-Kommanditgesellschaft ausgeschieden, ist ein Verflechtungstatbestand auch dann nicht (mehr) gegeben, wenn das Ausscheiden dieser Person aus der Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen worden war.

BGH, Urteil vom 19.02.2009, Aktenzeichen III ZR 91/08
BGB § 652, HGB § 15 Abs. 1

Sachverhalt:

Der Kläger ist Rechtsnachfolger einer im August 2007 aufgelösten KG, die im Februar 2006 mit der Beklagten einen Maklervertrag im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf geschlossen hatte. Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 ist der Kläger als Komplementär anstelle seiner Ehefrau in die Gesellschaft eingetreten. Diese Änderung wurde im Handelsregister im September 2007 eingetragen. Im Laufe des Jahres 2006 kaufte eine von der geschiedenen Ehefrau des Klägers gegründete Gesellschaft das Grundstück. Der Kläger verlangt Maklercourtage. Die Klage bleibt in den Vorinstanzen erfolglos, die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils.

Entscheidung:

Ein Provisionsanspruch entfällt nicht wegen einer gesellschaftsrechtlichen oder wirtschaftlichen Verflechtung des Klägers. Ein Provisionsanspruch entfällt zwar, wenn der Hauptvertrag mit einer Person zustande kommt, mit der der Makler gesellschaftsrechtlich oder auf sonstige Weise verflochten ist, so zum Beispiel, wenn der Makler an der Vertragsgegnerin des vermittelten oder nachgewiesenen Geschäftes wesentlich beteiligt ist oder sie beherrscht. Ein Provisionsanspruch entsteht dann nicht, wenn der Makler und der Dritte die Fähigkeit zu einer selbständigen und unabhängigen Willensbildung nicht besitzen. Ein allgemeiner Interessenkonflikt reicht nicht, ebenso nicht ein nahes, persönliches oder freundschaftliches Verhältnis zu einem kaufbereiten Dritten. Eine gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Maklerin und einer Kaufvertragspartei ist jedenfalls nicht mehr nach dem 1. Januar 2006 gegeben gewesen. Liegen tatsächliche Gegebenheiten insoweit objektiv nicht vor, ist eine Konstellation, die zu einer Interessenkollision durch gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftliche Bindungen und Abhängigkeiten führen kann, nicht abstrakt und theoretisch aus noch vorhandenen Eintragungen im Handelsregister abzuleiten. Eine Schutzbedürftigkeit des Maklerkunden besteht in einem solchen Fall ersichtlich nicht.

Praxishinweis:

Richtig ist, dass jede Maklertätigkeit notwendigerweise das Zusammenwirken von drei Personen voraussetzt, nämlich der Parteien des Hauptvertrages und des Maklers. Der Bundesgerichtshof berücksichtigt hier aber streng die zeitliche Abfolge und objektiviert die Prüfung. Vorliegend hat der Makler den Nachweis nach Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse erbracht.


Autor: Babo von Rohr    29.04.2009
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