Maklernachweis
Urteil der Woche
Ist ein Maklernachweis auch dann noch ursächlich für den Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages, wenn ein Jahr - oder mehr – seit dem Nachweis der Immobilie vergangen ist? Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Urteil vom 06.07.2006 (Az.: III ZR 379/04) verneint. Von einem angemessenen Zeitabstand könne bei 19 Monaten Abstand zwischen Nachweis und Abschluss eines Hauptvertrages nicht mehr die Rede sein. Der Makler könne sich hier nicht eine "Kausalitätsvermutung" berufen, er müsse sie beweisen.
Im gleichen Urteil befasste sich das Gericht auch mit der Frage, ob die eine Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages vom Makler erbracht ist, auch wenn er den Namen des Vermieters nicht nennt. Der Kunde wollte sich in dem Fall zunächst über die Eignung der Räume klar werden und hatte erst neun Monate später durch Vermittlung eines anderen Maklers die Räume besichtigt. Dabei war er mit dem ersten Makler in telefonischer Verbindung geblieben. Der BGH dazu: Der Nachweis durch den ersten Makler wurde erbracht, da dessen Kurzexposé dem Kunden bei der Einschätzung der Räume half und beide bis zum Schluss Kontakt hielten.
Hamburger Abendblatt vom 18./19.11.2006, Seite 46
Autor: Dr. Peter Breiholdt Datum:
23.11.2006