Maklerhonorar bei Anmietung durch einen Dritten
Strebt der Maklerkunde unter Ausnutzung der Maklerleistung von vornherein - sei es auch ohne
Wissen des Maklers - den Vertragsabschluss durch einen Dritten an, schuldet er bei aus einer
Sicht planmäßigem Zustandekommen des Hauptvertrages die vereinbarte Provision. In dem vom OLG
Frankfurt entschiedenen Fall kam der Pachtvertrag zwischen dem Verpächter einerseits und
dem Bruder des Maklerkunden andererseits zustande, was vornherein beabsichtigt war.
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.08.1999-17 U 123/96
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 27.1.2000