Maklerhonorar bei Anmietung durch einen Dritten

Strebt der Maklerkunde unter Ausnutzung der Maklerleistung von vornherein - sei es auch ohne Wissen des Maklers - den Vertragsabschluss durch einen Dritten an, schuldet er bei aus einer Sicht planmäßigem Zustandekommen des Hauptvertrages die vereinbarte Provision. In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall kam der Pachtvertrag zwischen dem Verpächter einerseits und dem Bruder des Maklerkunden andererseits zustande, was vornherein beabsichtigt war.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.08.1999-17 U 123/96


Autor: Johannes Steger     veröffentlicht am 27.1.2000
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