In einem solchen Fall kann der Makler sich auch nicht mit einem Hinweis auf die Übernahme der Wohnflächenangaben vom Verkäufer aus der Verantwortung ziehen. So hatte der Verkäufer im vorliegenden Fall Grundrisse ohne jeden Hinweis auf die Nutzungsgenehmigung der Flächen übergeben.
Gleiches gilt, wenn der Makler nach der Besichtigung im Dachgeschoß vorgefundene Wohnräume in die ihm vom Verkäufer überlassenen Grundrisse einzeichnet. Werden die Grundrisse dem Exposé beigefügt, kann der Kaufinteressent davon ausgehen, dass im Dachgeschoß genehmigte Wohnfläche vorhanden ist. Dies gilt selbst dann, wenn eine ausdrückliche Wohnflächenberechnung vom Makler nicht beigefügt wird. Ungenehmigt ausgebaute Flächen finden sich nicht nur in Ferienhausregionen an Nord- und Ostsee auffallend häufig. Vielmehr gehören sie inzwischen zu den täglichen Problemen in Wohnungseigentumsanlagen und Einzelhäusern.
Möchte der Makler als Service für seine Kunden Grundrisse übersichtlicher machen, indem er die Räume mit ihrer Nutzung bezeichnet, sollte er deshalb das Exposé insgesamt und insbesondere jede einzelne Seite der beigefügten Grundrisse vom Verkäufer gegenzeichnen lassen. Nur so gehen etwaige Schadenersatzansprüche später dann auch zu Lasten des Verkäufers und nicht zu Lasten des Maklers.
Makler sind zwar nicht verpflichtet, die vom Verkäufer gemachten Angaben über die Wohnfläche zu überprüfen oder nachzumessen. Empfehlenswert dürfte es allerdings sein zu überprüfen, wie die vom Verkäufer mitgeteilten Wohnflächen errechnet worden sind. So z.B. nach DIN 283, II. Berechnungsverordnung oder auch nur durch eigene Berechnung des Verkäufers. Nicht vergessen werden darf dann allerdings, diese Angaben über die Wohnflächenberechnung dem Kaufinteressenten mitzuteilen bzw. in das Exposé aufzunehmen. Autor: Jutta Breiholdt veröffentlicht am 17.01.2000
| Breiholdt & Breiholdt bei Finanztip.de Keine Haftung. |
|
|
|
|