Grundriß im Exposé

Werden dem Makler Grundrisse ausgehändigt, aus denen sich lediglich die Fläche der zu verkaufenden Wohnung ergibt, so sollte hieraus nicht ohne weiteres die Wohnfläche errechnet und ins Exposé übernommen werden. Besondere Risiken für den Makler sind gegeben, wenn er bei der Objektbesichtigung in Dachgeschoß oder Souterrain ausgebaute Wohn- oder Schlafräume vorfindet. Stellt sich nachträglich nämlich heraus, dass diese Räume unzulässig ausgebaut sind und eine Nutzung zu Wohnzwecken nicht statthaft ist, kann dies zu erheblichen Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Makler führen, sofern er aus den ihm vorliegenden Grundrissen unter Einbeziehung der ausgebauten Räume die Wohnfläche selbst errechnet und in sein Exposé übernimmt. Die nicht genehmigten Flächen nämlich sind von der errechneten Wohnfläche abzuziehen. Der ausgehandelte Kaufpreis ist damit in der Regel zu hoch angesetzt.

In einem solchen Fall kann der Makler sich auch nicht mit einem Hinweis auf die Übernahme der Wohnflächenangaben vom Verkäufer aus der Verantwortung ziehen. So hatte der Verkäufer im vorliegenden Fall Grundrisse ohne jeden Hinweis auf die Nutzungsgenehmigung der Flächen übergeben.

Gleiches gilt, wenn der Makler nach der Besichtigung im Dachgeschoß vorgefundene Wohnräume in die ihm vom Verkäufer überlassenen Grundrisse einzeichnet. Werden die Grundrisse dem Exposé beigefügt, kann der Kaufinteressent davon ausgehen, dass im Dachgeschoß genehmigte Wohnfläche vorhanden ist. Dies gilt selbst dann, wenn eine ausdrückliche Wohnflächenberechnung vom Makler nicht beigefügt wird. Ungenehmigt ausgebaute Flächen finden sich nicht nur in Ferienhausregionen an Nord- und Ostsee auffallend häufig. Vielmehr gehören sie inzwischen zu den täglichen Problemen in Wohnungseigentumsanlagen und Einzelhäusern.

Möchte der Makler als Service für seine Kunden Grundrisse übersichtlicher machen, indem er die Räume mit ihrer Nutzung bezeichnet, sollte er deshalb das Exposé insgesamt und insbesondere jede einzelne Seite der beigefügten Grundrisse vom Verkäufer gegenzeichnen lassen. Nur so gehen etwaige Schadenersatzansprüche später dann auch zu Lasten des Verkäufers und nicht zu Lasten des Maklers.

Makler sind zwar nicht verpflichtet, die vom Verkäufer gemachten Angaben über die Wohnfläche zu überprüfen oder nachzumessen. Empfehlenswert dürfte es allerdings sein zu überprüfen, wie die vom Verkäufer mitgeteilten Wohnflächen errechnet worden sind. So z.B. nach DIN 283, II. Berechnungsverordnung oder auch nur durch eigene Berechnung des Verkäufers. Nicht vergessen werden darf dann allerdings, diese Angaben über die Wohnflächenberechnung dem Kaufinteressenten mitzuteilen bzw. in das Exposé aufzunehmen. Autor: Jutta Breiholdt      veröffentlicht am 17.01.2000

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