Makler als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers

Übernehmen Makler die gesamten Verkaufsgespräche mit dem Interessenten ohne Hinzuziehung des Verkäufers, so stehen sie in einer besonderen Verantwortung. Makler werden in diesen Fällen regelmäßig als Erfüllungsgehilfen der Verkäufer abgesehen. Kritisch wird es bei unrichtigen oder unvollständigen Informationen. Käufer können ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer darauf stützen, dass der Makler als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers schadensstiftend gehandelt hat. Der Verkäufer wird sich hinsichtlich seines Regresses dann an den Makler halten.

Zum Schutz vor Schadenersatzforderungen ist umfassende Information anzuraten. Makler sollten also gegenüber ihren Kaufinteressenten angeben, von wem sie einzelne Informationen erhalten haben und wann dies geschehen ist. Genauso wichtig ist es, dass von Maklern nichts verschwiegen wird, was ihnen über das Objekt oder auch den zukünftigen Vertragspartner bekannt ist. Dazu gehören bauliche Mängel, Schwammverdacht aber auch Hinweise auf andauernde Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern. Hinzu kommt die Verpflichtung zur Weitergabe von Verdachtsmomenten hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Interessenten, aber umgekehrt auch des Bauträgers.

Die Erwartungen an die Leistungen des Maklers sind hoch. Immer häufiger sehen Kunden Makler als Berater bei Immobilientransaktionen oder im Zusammenhang mit Mietverträgen. Rein rechtlich gesehen ist die in der Werbung angebotene Beratung aber nicht Aufgabe des Maklers, der nach der in Deutschland gegebenen Gesetzeslage vielmehr nachweisend oder vermittelnd tätig wird.

Für Makler, die sich auf Nachweis oder Vermittlung beschränken, sind Haftungsrisiken einschätzbar und beherrschbar. Dies gilt jedoch nur dann, wenn alle bekanntgewordenen Informationen über die Immobilie und die an der Transaktion beteiligten Personen weitergegeben werden. Bei Auskünften sollten immer die Informationsquelle, der Inhalt und der Zeitpunkt, zu dem die Information eingeholt worden ist, angegeben werden. Generell aber sollte der Eindruck, es handele sich um eigenen Auskünfte oder Informationen des Maklers, zur Verhütung von Schadenersatzansprüchen vermieden werden.


Autor: Jutta Breiholdt      veröffentlicht am 17.01.2000

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