Doppeltätigkeit des Maklers
Bei Doppeltätigkeit verwirkt der Makler seinen Lohnanspruch nur dann, wenn er vertragswidrig handelt. Eine AGB-Klausel, die dem Makler Doppeltätigkeit gestattet, und ein Makler-Alleinauftrag von 6 Monaten Dauer verstoßen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände weder gegen § 3 noch gegen § 9 AGB-Gesetz.
15.05.2002 Autor: Babo von Rohr