Verwirkung des Courtageanspruchs

Im Urteil vom 11.11.1999 – Aktenzeichen III ZR 160/98 – hat der BGH seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Doppeltätigkeit des durch einen qualifizierten Alleinauftrag beauftragten Maklers zu dessen Gunsten fortentwickelt: Die Auffassung des Berufungsgerichts, einem Vertrauensmakler sei es untersagt, für beide Seiten zu vermitteln, erklärte der BGH für rechtsfehlerhaft. Vielmehr sei nur im Einzelfall feststellbar, ob der Makler die Interessen seines Auftraggebers treuwidrig verletzt habe. Solange der Vertrauensmakler beiden Vertragsparteien gegenüber seine Tätigkeit offenlege und als „ehrlicher Makler“ zwischen widerstreitenden Interessen der Parteien vermittele, sei dies nicht zu beanstanden. Aus diesem Grunde sei dem Makler grundsätzlich auch der Versuch nicht vorzuwerfen, beide Parteien zum Nachgeben angeregt zu haben, denn hierüber seien die Parteien wechselseitig vom Makler informiert worden.

Wichtige Erkenntnis aus diesem Urteil ist mithin, daß der Vertrauensmakler seinen Provisionsanspruch bei Vermittlung für beide Seiten nicht automatisch verwirkt. Spätestens dann aber, wenn er sich einer Seite gegenüber zur Vertraulichkeit verpflichtet hat und dadurch in einen Interessenkonflikt gerät, muß er seine Vermittlungstätigkeit einstellen, zumindest aber den Vertrag mit einem der Vertragsparteien beenden.



Autor: Jutta Breiholdt      veröffentlicht am 15.08.2000
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