Verwirkung des Courtageanspruchs
Im Urteil vom 11.11.1999 Aktenzeichen III ZR 160/98 hat
der BGH seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Doppeltätigkeit
des durch einen qualifizierten Alleinauftrag beauftragten Maklers zu
dessen Gunsten fortentwickelt: Die Auffassung des Berufungsgerichts,
einem Vertrauensmakler sei es untersagt, für beide Seiten zu
vermitteln, erklärte der BGH für rechtsfehlerhaft. Vielmehr
sei nur im Einzelfall feststellbar, ob der Makler die Interessen seines
Auftraggebers treuwidrig verletzt habe. Solange der Vertrauensmakler
beiden Vertragsparteien gegenüber seine Tätigkeit offenlege
und als ehrlicher Makler zwischen widerstreitenden
Interessen der Parteien vermittele, sei dies nicht zu beanstanden. Aus
diesem Grunde sei dem Makler grundsätzlich auch der Versuch nicht
vorzuwerfen, beide Parteien zum Nachgeben angeregt zu haben, denn hierüber
seien die Parteien wechselseitig vom Makler informiert worden.
Wichtige Erkenntnis aus diesem Urteil ist mithin, daß der
Vertrauensmakler seinen Provisionsanspruch bei Vermittlung für
beide Seiten nicht automatisch verwirkt. Spätestens dann aber, wenn
er sich einer Seite gegenüber zur Vertraulichkeit verpflichtet hat
und dadurch in einen Interessenkonflikt gerät, muß er seine
Vermittlungstätigkeit einstellen, zumindest aber den Vertrag mit
einem der Vertragsparteien beenden.
Autor: Jutta Breiholdt veröffentlicht am 15.08.2000