Haftung
Zu behandeln hatte der BGH ferner im Berichtszeitraum einen Sachverhalt,
der zum alltäglichen Geschäft eines Maklers gehören dürfte:
Wird er mit dem Verkauf eines Grundstücks beauftragt, so muß
er regelmäßig zuerst den realistischen Kaufpreis ermitteln,
um ihn dann nach Abstimmung mit seinem Kunden in seine Verkaufsofferte
zu übernehmen. Verletzt er diese Verpflichtung durch Nennung einer
unrealistischen Preisvorstellung und entsteht dem Kunden dadurch Schaden
z.B. vermeidbare Zinsen, Verkäufermaklergebühr für
einen später eingeschalteten zweiten Makler , so ist der
Makler grundsätzlich schadensersatzverpflichtet. In dem vom BGH
entschiedenen Fall (Urteil vom 16.12.1999 Aktenzeichen III ZR
295/98) konnte der Makler allerdings nachweisen, daß der
geforderte Preis von DM 680.000,00 ihm vom Kunden ausdrücklich
vorgegeben worden war, obwohl er ihm einen erzielbaren Verkehrswert von
nur DM 500.000,00 als angemessen genannt hatte. Dann, so die Karlsruher
Richter, handele es sich nicht mehr um eine Pflichtverletzung. Fazit:
Ein Makler, der trotz Belehrung seines Kunden über den tatsächlich
erzielbaren Preis auf Drängen des Kunden einen überhöhten
Preis fordert, ist nicht schadensersatzpflichtig. Wichtig allerdings
ist, daß der Makler die Beweislast für die Entlastung von
seiner Pflichtverletzung trägt. Für diesen Beweis hat er in
einem vergleichbaren Fall nachhaltig Sorge zu tragen, da er anderenfalls
ein hohes Haftungsrisiko trägt.
Autor: Jutta Breiholdt veröffentlicht am 15.08.2000