Haftung

Zu behandeln hatte der BGH ferner im Berichtszeitraum einen Sachverhalt, der zum alltäglichen Geschäft eines Maklers gehören dürfte: Wird er mit dem Verkauf eines Grundstücks beauftragt, so muß er regelmäßig zuerst den realistischen Kaufpreis ermitteln, um ihn dann nach Abstimmung mit seinem Kunden in seine Verkaufsofferte zu übernehmen. Verletzt er diese Verpflichtung durch Nennung einer unrealistischen Preisvorstellung und entsteht dem Kunden dadurch Schaden – z.B. vermeidbare Zinsen, Verkäufermaklergebühr für einen später eingeschalteten zweiten Makler –, so ist der Makler grundsätzlich schadensersatzverpflichtet. In dem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 16.12.1999 – Aktenzeichen III ZR 295/98) konnte der Makler allerdings nachweisen, daß der geforderte Preis von DM 680.000,00 ihm vom Kunden ausdrücklich vorgegeben worden war, obwohl er ihm einen erzielbaren Verkehrswert von nur DM 500.000,00 als angemessen genannt hatte. Dann, so die Karlsruher Richter, handele es sich nicht mehr um eine Pflichtverletzung. Fazit: Ein Makler, der trotz Belehrung seines Kunden über den tatsächlich erzielbaren Preis auf Drängen des Kunden einen überhöhten Preis fordert, ist nicht schadensersatzpflichtig. Wichtig allerdings ist, daß der Makler die Beweislast für die Entlastung von seiner Pflichtverletzung trägt. Für diesen Beweis hat er in einem vergleichbaren Fall nachhaltig Sorge zu tragen, da er anderenfalls ein hohes Haftungsrisiko trägt.


Autor: Jutta Breiholdt      veröffentlicht am 15.08.2000
Breiholdt & Breiholdt  bei  Finanztip.de   Keine Haftung.
Finanztipps